Allgemeine Verkaufsbedingungen der RCP Ranstadt GmbH

§ 1 Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der RCP Ranstadt GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

  2. Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines Musters der Original-Bulkware sowie der finalen Drucklayouts und Materialspezifikationen annehmen.

  3. Sofern in den Angeboten nicht angegeben, sind Kosten für Werkzeuge, Drucknebenkosten etc. nicht berücksichtigt und werden zusätzlich zu den Angebotspreisen nach Aufwand berechnet.

  4. Sofern nicht anders vereinbart, akzeptiert der Auftraggeber eine Liefermengentoleranz von +/- 5% bezogen auf die Bestellmenge. Um diese Toleranzen einhalten zu können, müssen die Mengen der vom Auftraggeber beizustellenden Waren mindestens 7% über den rechnerisch ermittelten Mengen (Netto ohne Ausschuss) liegen. Etwaige Über- / Unterlieferungen sind bei der Berechnung der Ware in vollem Umfang zu berücksichtigen.

  5. Für den Fall, dass der Auftraggeber die von ihm beizustellenden Produkte nicht termingerecht oder nicht vollständig liefert, ist der Verkäufer berechtigt, Preise und Liefertermine an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen

  6. Alle Preise in den Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich ohne MwSt., sofern nicht anders angegeben.

§ 3 Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk Ranstadt.

  2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

  3. Bei vereinbarter Selbstabholung der Waren durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser, die fertig gestellten Teilmengen jeweils innerhalb von maximal 3 Werktagen nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Verkäufer abzuholen bzw. abholen zu lassen. Der Verkäufer ist berechtigt, jede Teillieferung separat zu berechnen. Verweigert der Auftraggeber die Annahme einer Lieferung oder ist eine Lieferung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes nicht möglich oder holt er die Ware bei vereinbarter Selbstabholung nicht innerhalb vorerwähnter Frist ab, werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. In einem solchen Fall haftet der Auftraggeber für alle zusätzlichen Kosten, insbesondere die Transport- und Lagerkosten.

  4. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Waren, die dem Verkäufer von ihm oder von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt wurden.

  5. Für den Versendungskauf gilt § 447 BGB. Bei vereinbarter Selbstabholung durch den Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten ist für den Gefahrübergang der Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber maßgebend.

  6. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

  7. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

§ 4 Produktionsbedingter Verlust beigestellter Ware

  1. Ein Teil der vom Auftraggeber beigestellten Waren geht während des Produktions- oder Verpackungsvorgangs produktionsbedingt verloren. Der Auftraggeber kann hierfür nur insoweit Kostenersatz fordern, als der Schwund aufgrund vom Verkäufer zu vertretender Umstände außerhalb üblicher Toleranzen liegt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlosseneren Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

  2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

  3. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers vor Eigentumsübergang ausgeschlossen. Die Pfändung der Ware durch Dritte ist unverzüglich anzuzeigen

  4. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

  5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die gelieferte Ware in den handelsüblichen Toleranzen nach Art, Beschaffenheit, Maßen, Passform, Farbe und Stückzahl mit der bestellten Ware identisch ist. Dies ist erforderlichenfalls durch Stichproben sicherzustellen.

  3. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

  5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 7 Zahlung

  1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

  2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  3. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

  4. Für die Tilgungswirkung gilt § 367 BGB, auch wenn der Auftraggeber eine andere Zweckbestimmung angibt.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Der Verkäufer und seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens für garantierte Beschaffenheitsmerkmale wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  2. Die sonstige Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

  3. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

  4. Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

  6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 9 Höhere Gewalt

  1. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

  2. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  3. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

  4. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

§ 10 Beigestellte Materialien, Verpackungsmaterialien

  1. Nach Abschluss der Produktion schickt der Verkäufer den kompletten Ausschuss der Fertigware zur ordnungsgemäßen Entsorgung an den Auftraggeber zurück, sofern nicht anders vereinbart.

  2. In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung in Bezug auf die Mengen der vom Auftraggeber beizustellenden Materialien gilt folgendes:
    a) Für den Fall, dass der Auftraggeber weniger als 7% über der rechnerisch benötigten Menge beistellt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Auftraggeber die überschüssigen Materialien, die vom Verkäufer zugekauft wurden, einschließlich etwaiger Entsorgungskosten zu berechnen. Für den Fall, dass der Auftraggeber die überschüssigen Materialien abnimmt, fallen keine Entsorgungskosten an.
    b) Für den Fall, dass der Auftraggeber mehr als 7% über der rechnerisch benötigten Menge beistellt, wird der Verkäufer den Auftraggeber zunächst ansprechen, um über eine mögliche Erhöhung der Bestellmenge zu entscheiden. Nach Abschluss der Produktion wird der Verkäufer sämtliche vom Auftraggeber beigestellten, überschüssigen Materialien an diesen zurückschicken. Wünscht der Auftraggeber keine Rücksendung der überschüssigen Materialien, ist der Verkäufer berechtigt, die anfallenden Entsorgungskosten zu berechnen.

  3. Für den Fall, dass Europaletten, CHEP-Paletten oder Einwegpaletten eingesetzt werden gilt folgendes: Europaletten werden zwischen dem Auftraggeber und dem Verkäufer kostenlos getauscht, Einwegpaletten und CHEP-Paletten werden gesondert berechnet.

§ 11 Schutzrechte

  1. Soweit der Auftraggeber Vorgaben für die Verwendung gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter unterliegender Gestaltungselemente macht (z.B. Marken), ist er für hierdurch begründete Ansprüche Dritter alleine verantwortlich.

  2. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

  3. Wird der Verkäufer aufgrund von Vorgaben nach Abs. 1 durch Dritte wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihn von sämtlichen Kosten freizustellen, die für eine Abwehr der Ansprüche erforderlich werden. Der Verkäufer kann hierfür einen angemessenen Vorschuss vom Auftraggeber verlangen. Auf Aufforderung des Verkäufers ist er verpflichtet einem Rechtstreit auf Seiten des Verkäufers beizutreten und diesen nach bestem Vermögen zu unterstützen.

  4. Entwickelt der Verkäufer für den Auftraggeber eine Verpackung, liegen sämtliche Schutzrechte beim Verkäufer und der Auftraggeber bedarf zur weiteren Verwendung der Zustimmung des Verkäufers.

§ 12 Musterverpackungen

  1. Der Auftraggeber stellt dem Verkäufer angemessene Mengen der zu verpackenden bzw. bereits verpackten Waren kostenlos zur Verfügung, um Muster herzustellen, die Ergebnisse der Fertigung bzw. das Endprodukt zu prüfen oder sonstige für die Produktion erforderliche Voraussetzungen zu schaffen.

§ 13 Stornierungskosten

  1. Bei Stornierung eines Auftrages ist der Verkäufer berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten für die vom Verkäufer zugekauften Verpackungsmaterialien, Rohstoffe etc. und alle gekauften oder gebauten Maschinen, Werkzeuge, Teile, etc. in Rechnung zu stellen.

  2. Erfolgt die Stornierung ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage, ist der Verkäufer berechtigt, dem Auftraggeber die folgenden Beträge zu berechnen:
    a) 60% des Gesamtbetrages des Auftrages, wenn mit der Durchführung bereits begonnen wurde;
    b) 55% des Gesamtbetrages des Auftrages, wenn der Beginn der Durchführung innerhalb einer Woche nach Stornierung geplant war;
    c) 50% des Gesamtbetrages des Auftrages, wenn der Beginn der Durchführung innerhalb einer bis zu drei Wochen nach Stornierung geplant war
    d) 40% des Gesamtbetrages des Auftrages, wenn der Beginn der Durchführung innerhalb drei bis fünf Wochen nach Stornierung geplant war;
    e) 30% des Gesamtbetrages des Auftrages, wenn der Beginn der Durchführung innerhalb von mehr als fünf Wochen nach Stornierung geplant war.

§ 14 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer alle erforderlichen Daten, insbesondere technische Spezifikationen oder gesetzliche Vorgaben, bezüglich des zu fertigenden oder zu verpackenden Produkts zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die dem Verkäufer infolge unterbliebener oder unzureichender Information entstehen, soweit der Verkäufer diese Information nicht kannte oder kennen musste.

  2. Vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber die Rohstoffe, Verpackungsmaterialien oder das zu verpackende Produkt beistellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die rechtzeitige Lieferung der betreffenden Materialien oder Produkte sicherstellen. Für den Verkäufer aufgrund verspäteter Lieferung entstandene Schäden haftet der Auftraggeber.

  3. Schäden im Sinne dieses § 14 sind insbesondere die Kosten für das Aufstellen und Einrichten der für die Auftragsabwicklung benötigten Anlagen, für die Einstellung und Vorhaltung von Personal, für das Anmieten oder Reservieren von Geschäftsräumen und Maschinen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers.

  2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der RCP Ranstadt GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie haben für sämtliche Bestellungen durch uns Gültigkeit und gelten damit unter anderem für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen aufgrund von Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen (zusammenfassend „Leistung“).

  2. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Bestellungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.rcp-ranstadt.com verfügbar.

  3. Durch die Annahme der Bestellung werden unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt. Abweichende Bedingungen des Lieferanten und anderslautende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen oder die vorbehaltlose Annahme der Leistung bzw. deren Bezahlung gilt nicht als Zustimmung.

  4. Eine einmal erteilte Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Verträge.

§ 2 Bestellung, Subunternehmer

  1. Verträge (Bestellung und Annahme) und Abrufe der Leistung sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abrufe können auch per Email erfolgen.

  2. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellungen und Lieferabrufe unverzüglich zu bestätigen. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

  3. Abrufe der Leistung werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 48 Stunden seit Zugang widerspricht. Konkret vereinbarte Liefertermine haben stets Vorrang.

  4. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

  2. Einseitige Preisänderungen des Lieferanten sind nicht zulässig.

  3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der bei Bestellung angegebene Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage) sowie alle Nebenkosten (z.B. Druckvorkosten, Werkzeugkosten, ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich Versicherung) ein.

  4. Unsere Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen und bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen und vollständigen Erbringung der Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.

  5. Eine ordnungsgemäße Rechnung setzt regelmäßig die Angabe der Bestellnummer, der Lieferantennummer, unserer Artikelnummer, der Stückzahl und des Einzelpreis voraus.

  6. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

  7. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

  8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

  9. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 4 Liefertermine und -fristen, Verzug

  1. Vereinbarte Leistungszeiten sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er diese voraussichtlich nicht einhalten kann.

  2. Maßgebend für die Einhaltung des Leistungszeitpunkts ist der Eingang der Ware oder die Erbringung der Leistung bei uns.

  3. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht oder nicht termingerecht oder kommt der Lieferant aus anderen Gründen in Verzug, sind wir befugt, die sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüche unbeschadet der weiteren Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen geltend zu machen.

§ 5 Transport und Verpackung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung von Ware erfolgt „frei Haus“ D-63691 Ranstadt. Der Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität der Ware durch geeignete Transportmittel und Verpackungen zu sichern.

  3. Der Lieferschein muss folgende Daten enthalten: Auftragsnummer. Lieferantennummer, unsere Artikelnummer, Liefermenge, Bruttogewicht, Nettogewicht, Palettenanzahl. Die einzelnen Positionen sind chargenrein aufzuführen. Die Produktionschargennummer ist pro Position auf dem Lieferschein anzugeben.

  4. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

  5. Bei Rohstoffen und Füllgütern ist uns spätestens mit Anlieferung der Ware ein Analysenzertifikat zur Verfügung zu stellen.

  6. Die Verpackung und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen müssen nach den gültigen Gesetzen erfolgen, die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter müssen mitgeliefert werden. Die Klassifizierung des Gefahrenguts ist auf dem Lieferschein zu vermerken.

  7. Die zum Liefertermin geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften müssen bei Lieferung bzw. Leistung eingehalten werden.

  8. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.

  9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

§ 6 Beschaffenheit, Dokumentation

  1. Die mit uns vereinbarte Spezifikation bzw. die Anforderungen aus einem Lastenheft zur Leistungserbringung hat der Lieferant für seine Waren bzw. Leistungen einzuhalten.

  2. Unabhängig davon ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten die Qualität der Waren bzw. Leistungen zu überprüfen. Er hat insbesondere in Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Leistung geprüft worden ist.

  3. Seine Vorlieferanten hat der Lieferant im gleichen Maß zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu verpflichten.

§ 7 Haftung und Gewährleistung

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB).

  3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

  4. Unsere Rüge (Mängelanzeige) gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

  5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung der Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, schadhafte Teile auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen oder auszubessern. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner vorherigen Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.

§ 8 Produzentenhaftung

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns oder unserem Abnehmer durchgeführten Rückrufaktionen ergeben.

  3. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  4. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 9 Beistellungen, Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns beigestellte Rohstoffe, Packstoffe, Halbfertigwaren etc. (nachfolgend „Beistellungen“) bleiben unser Eigentum. Eine Verarbeitung, Verbindung, Vermischung (Weiterverarbeitung) der Beistellungen wird für uns vorgenommen, so dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis erhalten.

  2. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.

  3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt.

  4. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 10 Werkzeuge / Druckplatten

  1. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir das Eigentum an Werkzeugen und Druckplatten/-sleeves/-klischees/-zylindern zur Herstellung des Liefergegenstandes, für die wir die Kosten übernommen haben.

  2. Die Werkzeuge und Druckplatten etc. gehen mit Zahlung in unser Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich hierüber zu verfügen oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen.

§ 11 Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet verschuldensabhängig dafür, dass die Ware bzw. Leistung frei von Rechten Dritter ist und dass durch sie und ihre vertragsmäßige Verwendung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Leistung nach unseren übergebenen Zeichnungen, Druckvorlagen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von uns hergestellt hat und nicht weiß oder nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Ausgenommen sind Informationen, welche öffentlich verfügbar sind und/oder einer unabhängigen Quelle entstammen, es sei denn, die öffentliche Verfügbarkeit oder die Verfügbarkeit aus dieser Quelle ist auf eine Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung eines Vertragspartners zurückzuführen.

  2. Jeder Vertragspartner darf nach Abs. 1 geschützte Informationen insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung gesetzlich oder durch Börsenregelungen vorgeschrieben oder von einer staatlichen Stelle (einschließlich Kartellbehörden) verlangt wurde.

  3. Elektronische Daten, Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die jeweilige Vertragspartei behält hieran alle Eigentums- und Urheberrechte. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für die Dauer von 5 Jahren.

  5. Unterlieferanten, sofern mit Zustimmung von uns durch den Lieferanten beauftragt, sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

§ 13 Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen

  1. Erfüllungsort für die Leistungen ist unser Sitz in D-63691 Ranstadt.

  2. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen unser Firmensitz, sofern gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Zusätzlich sind wir berechtigt, den Lieferanten wahlweise auch an einem anderen Gericht zu verklagen.

  3. Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler und supranationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

  4. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen/durchführbaren Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelungen soweit wie möglich zu verwirklichen. Selbiges gilt für eine Lücke.

  5. Nebenabreden oder Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

  6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit seiner Geschäftsverbindung zu uns werben. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Namens RCP Ranstadt GmbH und des RCP-Logos